Was die geltende EU-Richtlinie zu Umweltaussagen und ihrer Anwendung ab September 2026 bedeutet
Die Empowering Consumers Directive (EmpCo, EU-Richtlinie 2024/825) stärkt den Verbraucherschutz gegen irreführende Umweltwerbung. Sie wurde im März 2024 verabschiedet; ihre Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Sie ist nicht mit dem separaten Vorschlag für eine Green Claims Directive gleichzusetzen.
Ziel: Verbraucher:innen ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen auf Basis wahrheitsgemäßer Umweltinformationen zu treffen.
März 2024
Verabschiedung durch EU-Parlament
27. März 2026
Umsetzungsfrist in nationales Recht
27. September 2026
Anwendungsbeginn der Vorschriften
Wettbewerber & Verbände
Abmahnungen durch Wettbewerber oder Organisationen wie die Deutsche Umwelthilfe (Zivilrecht – der Hauptweg)
Marktüberwachungsbehörden
Landesbehörden können Bußgelder verhängen und Produktverkäufe stoppen
Zivilgerichte
Ordnungsmittel bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen – bis zu 250.000 € je Verstoß
Bis zu 10% Jahresumsatz
Maximale Geldstrafe bei schweren Verstößen nach EmpCo
Konkrete Umweltaussagen brauchen einen klaren Bezug und geeignete, überprüfbare Nachweise.
Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sind nach EmpCo ab 27. September 2026 unzulässig.
EmpCo verlangt nicht für jede Umweltaussage eine Vorabprüfung durch unabhängige Dritte. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein.
Vergleichende Aussagen müssen sich auf gleiche Produkt-Kategorien beziehen und wissenschaftlich fundiert sein
Aussagen, ein Produkt habe aufgrund von Treibhausgas-Kompensation eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung, sind nach EmpCo untersagt.
Verbraucher:innen müssen einfachen Zugang zu allen Nachweisen und Berechnungsmethoden erhalten
Die wichtigsten Regeln für Ihre Nachhaltigkeitskommunikation gemäß der Empowering Consumers Directive (EU 2024/825).
Kompensationsmaßnahmen (z. B. CO₂-Offsetting) sind nach der EmpCo nicht als gleichwertig mit tatsächlicher Emissionsvermeidung zu betrachten. Claims wie «klimaneutral durch Kompensation» werden künftig nicht mehr zulässig sein.
Unternehmen können konkrete Umweltinvestitionen beschreiben, ohne damit eine klimaneutrale Wirkung des Produkts zu behaupten. Prüfe die Aussage und ihre Belege im Einzelfall:
Nicht zulässig
«Unser Produkt ist klimaneutral» (durch Kompensation)
Konkrete Information
«Wir investieren jährlich 50.000 € in Gold-Standard-Klimaschutzprojekte»
Inventarisiere alle aktuellen Green Claims auf Website, Verpackung, Social Media und Werbematerialien
Prüfe für jeden Claim, ob ausreichende wissenschaftliche Belege, Zertifikate oder LCAs vorhanden sind
Entferne oder präzisiere vage Aussagen wie "nachhaltig" ohne konkreten Beleg
Implementiere Freigabe-Workflows, damit neue Claims vor Veröffentlichung geprüft werden
Überwache kontinuierlich alle Kommunikationskanäle auf neue oder veraltete Claims
Die EmpCo ändert die EU-Verbraucherschutzregeln; die Anwendung erfolgt über das jeweilige nationale Recht. In Deutschland ist das UWG relevant.
Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ erfordern eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, die für die Aussage relevant ist.
Aussagen, ein Produkt sei durch Kompensation klimaneutral oder habe neutrale Klimawirkung, sind unzulässig.
„Umweltfreundlicher als …“ oder „besser für das Klima“ verlangt belastbare, überprüfbare und vergleichbare Daten.
Maßgeblich ist die Umsetzung im jeweiligen Mitgliedstaat. Diese Seite bietet Orientierung, keine Rechtsberatung.
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; die Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ sind ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, die für die Aussage relevant ist, untersagt. Konkrete Aussagen brauchen einen klaren Bezug und passende Nachweise.
Aussagen, ein Produkt habe aufgrund von Treibhausgas-Kompensation eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung, sind nach EmpCo untersagt.
Ja, wenn Sie in der EU handeln. Maßgeblich ist der Markt, auf dem die Werbung erscheint.
Belegen Sie jede Aussage mit einer Quelle: Zertifikat, Messwert, Vertrag oder Bericht. Dokumentieren Sie Gültigkeit und Verantwortlichkeit.
Automatische Einordnung, Nachweis-Management und kontinuierliches Monitoring für alle Ihre Green Claims – als unabhängige Orientierungshilfe
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