Ein praxisnaher Leitfaden zur EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo): in sechs Schritten von der Bestandsaufnahme bis zur belegten Aussage.
Ab dem 27. September 2026 gelten in der gesamten EU strengere Regeln für Umweltaussagen. Pauschale Formulierungen ohne Beleg sind dann unzulässig – unabhängig davon, ob sie auf der Website, in Broschüren oder in Produktbeschreibungen stehen.
Dieser Leitfaden beschreibt einen Arbeitsweg, mit dem Marketing-, Kommunikations- und Nachhaltigkeitsteams ihre Aussagen systematisch erfassen, bewerten und mit Nachweisen verbinden. Er ersetzt keine Rechtsberatung und dient der fachlichen Orientierung.
Seit März 2024
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist in Kraft.
27. März 2026
Frist für die Umsetzung in nationales Recht.
27. September 2026
Die nationalen Regeln werden angewendet.
Der Ablauf funktioniert für einzelne Landingpages ebenso wie für vollständige Websites mit mehreren tausend Seiten.
Erfassen Sie jede Umweltaussage im Wortlaut – inklusive Fundstelle (URL, Seitenzahl, Position). Auch Fußbereiche, Akkordeons und PDFs gehören dazu, denn Aufsichtsbehörden und Mitbewerber prüfen die gesamte Kommunikation.
Trennen Sie überprüfbare Angaben (Zahlen, Zeitbezug, Systemgrenze) von pauschalen Werbeformeln. Unterscheiden Sie außerdem konsequent zwischen tatsächlicher Emissionsvermeidung und Kompensation.
Jede verbleibende Aussage braucht eine benennbare Quelle: Messwerte, Prüfberichte, Lieferantenbestätigungen oder eine unabhängige Drittpartei-Zertifizierung. Fehlt der Nachweis, ist die Aussage anzupassen.
Ersetzen Sie unbelegte Formulierungen durch konkrete, messbare Angaben mit Bezugsjahr und Systemgrenze. Aus „umweltfreundlich verpackt“ wird beispielsweise „Versandkartons aus 90 % Recyclingmaterial (Stand 2025, FSC-Recycled-zertifiziert)“.
Halten Sie fest, wer eine Aussage geprüft und freigegeben hat und auf welchem Nachweis sie beruht. Diese Dokumentation ist im Ernstfall der entscheidende Unterschied zwischen Behauptung und Beleg.
Websites verändern sich laufend. Ein wiederkehrender Prüflauf – etwa quartalsweise – zeigt neue oder wieder eingefügte Aussagen, bevor sie zum Problem werden.
Vier Beispiele aus der Praxis mit einer belegbaren Alternative.
| Aussage | Einordnung | Belegbare Alternative |
|---|---|---|
| „Klimaneutral durch Kompensation“ | Unzulässig | „Wir haben unsere Emissionen je Übernachtung seit 2022 um 31 % gesenkt und kompensieren die verbleibenden Emissionen über Projekt X.“ |
| „Umweltfreundliche Produkte“ | Pauschal, nicht prüfbar | „Textilien aus 100 % Bio-Baumwolle, GOTS-zertifiziert (Zertifikat-Nr. 12345, gültig bis 2027).“ |
| „Nachhaltiges Unternehmen“ | Allgemeine Selbstaussage | „Unser Betrieb ist seit 2023 nach TourCert zertifiziert; der Prüfbericht ist öffentlich einsehbar.“ |
| „100 % Ökostrom“ | Belegbar, wenn Quelle genannt | „Alle Standorte beziehen seit 2024 Strom aus Wasserkraft (Herkunftsnachweise des Versorgers, jährlich geprüft).“ |
Die meisten kritischen Aussagen stehen in Unterseiten, PDFs und Fußbereichen – nicht auf der Startseite.
Ein Prüfbericht im Laufwerk hilft wenig, wenn niemand ihn der konkreten Aussage zuordnen kann.
Ausgleichszahlungen dürfen nicht als Reduktion der eigenen Emissionen kommuniziert werden.
Eigene Logos und Bildmarken, die wie eine Zertifizierung wirken, gelten als irreführend.
Eine Prozentangabe ohne Stichtag und Systemgrenze lässt sich nicht überprüfen und zählt damit nicht als Beleg.
VERDAI erfasst Umweltaussagen auf Ihren Seiten und Dokumenten im Wortlaut, ordnet sie ein und verbindet sie mit Ihren Nachweisen – als unabhängige Orientierungshilfe.
Dieser Leitfaden ist eine fachliche Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung.
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